SchlHOLG - Beschluss vom 12.01.2005
8 WF 261/04
Normen:
GKG § 48 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 372
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 868/03

Bestimmung des Streitwerts in Ehesache bei ratenfreier Prozesskostenhilfe

SchlHOLG, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 8 WF 261/04

DRsp Nr. 2005/11102

Bestimmung des Streitwerts in Ehesache bei ratenfreier Prozesskostenhilfe

»Der Streitwert in Ehesachen ist, auch wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt worden ist, im Einzelfall unabhängig von einer Ratenfreiheit nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu bestimmen, wobei von wesentlicher Bedeutung ist, ob den im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigenden Belastungen ein wirtschaftlicher Gegenwert korrespondiert - etwa in Gestalt der wachsenden Lastenfreiheit einer Immobilie oder dem Nutzungswert eines finanzierten Fahrzeugs.«

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Familiengericht hat beiden Parteien für das Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und den Streitwert für die Ehesache auf den Mindestwert von 2000 EUR festgesetzt mit der Begründung, durch die ratenfreie PKH-Bewilligung würden die Parteien so behandelt, als seien sie sozialhilfebedürftig, so dass es nicht angängig sei, sie im Rahmen der Streitwertbemessung als vermögend zu behandeln. Der Antragsgegner erzielte ein Einkommen von 1560 EUR netto, trug Hauslasten von 945 EUR monatlich und zahlte für die in den Jahren 1998 und 2001 geborenen Kinder Unterhalt. Die Antragstellerin bewohnte mit den beiden Kindern die im Miteigentum stehende Immobilie und verdiente monatlich 400 EUR.