1. Das Familiengericht hat beiden Parteien für das Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und den Streitwert für die Ehesache auf den Mindestwert von 2000 EUR festgesetzt mit der Begründung, durch die ratenfreie PKH-Bewilligung würden die Parteien so behandelt, als seien sie sozialhilfebedürftig, so dass es nicht angängig sei, sie im Rahmen der Streitwertbemessung als vermögend zu behandeln. Der Antragsgegner erzielte ein Einkommen von 1560 EUR netto, trug Hauslasten von 945 EUR monatlich und zahlte für die in den Jahren 1998 und 2001 geborenen Kinder Unterhalt. Die Antragstellerin bewohnte mit den beiden Kindern die im Miteigentum stehende Immobilie und verdiente monatlich 400 EUR.
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