OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2017
10 WF 133/15
Normen:
FamGKG § 50;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 2044
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 48/15

Bestimmung des Verfahrenswerts des VersorgungsausgleichsBerücksichtigung von Anrechten, hinsichtlich derer während der Ehezeit keine Entgeltpunkt erworben wurden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 10 WF 133/15

DRsp Nr. 2017/10194

Bestimmung des Verfahrenswerts des Versorgungsausgleichs Berücksichtigung von Anrechten, hinsichtlich derer während der Ehezeit keine Entgeltpunkt erworben wurden

1. Für die Wertbemessung kommt es auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich an, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet. Ob etwas anderes gilt, wenn das Amtsgericht in einem Fall, in dem ein formwirksamer Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs schon zu Beginn des Verfahrens vorliegt, davon absieht, Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, kann offen bleiben. 2. Hat ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht erworben, von dem keine Entgeltpunkte in die Ehezeit fallen, handelt es sich im Ergebnis um ein Anrecht, das dem Versorgungsausgleich nicht unterliegt und deshalb bei der Wertbemessung nicht herangezogen werden kann.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Wert für das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird anderweitig auf 7.050 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.