OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2017
10 WF 127/16
Normen:
FamGKG § 55;
Fundstellen:
FuR 2018, 318
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 360/15

Bestimmung des Verfahrenswerts im Verfahren auf Festsetzung des Trennungsunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 10 WF 127/16

DRsp Nr. 2017/10193

Bestimmung des Verfahrenswerts im Verfahren auf Festsetzung des Trennungsunterhalts

1. Während das Gesetz im Hinblick auf die Einholung eines Gerichtskostenvorschusses in § 55 Abs. 1 Satz 1 FamGKG eine vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes vorsieht, regelt § 55 Abs. 2 FamGKG die endgültige Wertfestsetzung durch Beschluss, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Wenn die Festsetzung im Rahmen der eingeschränkten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und nicht bei Abschluss des Verfahrens erfolgte, ist sie grundsätzlich als vorläufige Wertfestsetzung anzusehen. 2. Wird Trennungsunterhalt geltend gemacht, ist der Verfahrenswert nicht auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung zu begrenzen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht absehbar war, wann die Scheidung rechtskräftig werden würde.