BGH - Urteil vom 19.01.1994
XII ZR 126/92
Normen:
DDR: FGB § 39 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BGHR DDR-FGB § 13 Abs. 2 Satz 1 Geschenke 1
BGHR DDR-FGB § 39 Abs. 1 Satz 3 Erstattungsanspruch 3
DRsp I(165)234a-b (Ls)
FamRZ 1994, 504
FuR 1994 179
FuR 1994, 179
MDR 1994, 482
NJ 1994, 224
Vorinstanzen:
KG,
AG Berlin-Charlottenburg,

Bestimmung des Wertermittlungsstichtags

BGH, Urteil vom 19.01.1994 - Aktenzeichen XII ZR 126/92

DRsp Nr. 1994/1137

Bestimmung des Wertermittlungsstichtags

»Zum Wertermittlungsstichtag für den Erstattungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB, wenn gemeinschaftliches Grundeigentum durch ein rechtskräftiges Teilurteil in das Alleineigentum eines Ehegatten ohne gleichzeitige Entscheidung über die Erstattung übertragen worden ist (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 117, 61).«

Normenkette:

DDR: FGB § 39 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen 1973 in W. die Ehe, aus der zwei 1977 und 1980 geborene Kinder hervorgingen. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs (FGB) der ehemaligen DDR.

1976 erwarben sie ein 780 qm großes bebautes Grundstück in B., F. Str.; das darauf stehende Haus bauten sie in der Folgezeit weiter aus. Sie benutzten es nicht als Familienheim, sondern lebten weiterhin in einer Mietwohnung.

Im April 1988 erhob die Beklagte die Scheidungsklage, der sich der Kläger zunächst widersetzte. Im November 1988 entdeckte die Beklagte im Keller des Hauses der Parteien einen dort vom Kläger verborgenen Bargeldetrag von 158.000 DDR-Mark. Sie meldete den Fund der Zollverwaltung; dies führte zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, das später - unter Rückgabe des beschlagnahmten Geldes an diesen - eingestellt wurde.