Die Parteien schlossen 1973 in W. die Ehe, aus der zwei 1977 und 1980 geborene Kinder hervorgingen. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs (FGB) der ehemaligen DDR.
1976 erwarben sie ein 780 qm großes bebautes Grundstück in B., F. Str.; das darauf stehende Haus bauten sie in der Folgezeit weiter aus. Sie benutzten es nicht als Familienheim, sondern lebten weiterhin in einer Mietwohnung.
Im April 1988 erhob die Beklagte die Scheidungsklage, der sich der Kläger zunächst widersetzte. Im November 1988 entdeckte die Beklagte im Keller des Hauses der Parteien einen dort vom Kläger verborgenen Bargeldetrag von 158.000 DDR-Mark. Sie meldete den Fund der Zollverwaltung; dies führte zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, das später - unter Rückgabe des beschlagnahmten Geldes an diesen - eingestellt wurde.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|