Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
In § 5 Abs. 2 FamFG besteht für den Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG nach Auffassung des Senats zwar keine Regelungslücke, weil die hier vorgesehene Bestimmungszuständigkeit einem Oberlandesgericht nur als im Rechtszug höherem Gericht zustehen kann, weshalb eine Abgabe durch das Beschwerdegericht an ein anderes Beschwerdegericht nach Auffassung des Senats ausgeschlossen ist, wie auch bereits das OLG Bremen entschieden hat. Für diese Auffassung des Senats, dass eine Abgabemöglichkeit während des Beschwerderechtszugs von einem Oberlandesgericht an ein anderes mit Bestimmungszuständigkeit nach § 5 Abs. 2 FamFG gesetzlich nicht vorgesehen ist, spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm:
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