OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.08.2016
II-3 UF 127/16
Normen:
ZPO § 36 Abs. 3; FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 201/14
AG Offenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 177/14

Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts in Kindschaftssachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen II-3 UF 127/16

DRsp Nr. 2017/575

Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts in Kindschaftssachen

1. In Kindschaftssachen ist eine Abgabemöglichkeit während eines Beschwerdeverfahrens von einem Oberlandesgericht an ein anderes gem. § 5 Abs. 1Nr. 5 FamFG gesetzlich ausgeschlossen. 2. Beabsichtigt ein anderes Oberlandesgericht die unmittelbare Abgabe, so ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 3 ZPO eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof notwendig.

Tenor

Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 3; FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 5;

[Gründe]

In § 5 Abs. 2 FamFG besteht für den Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG nach Auffassung des Senats zwar keine Regelungslücke, weil die hier vorgesehene Bestimmungszuständigkeit einem Oberlandesgericht nur als im Rechtszug höherem Gericht zustehen kann, weshalb eine Abgabe durch das Beschwerdegericht an ein anderes Beschwerdegericht nach Auffassung des Senats ausgeschlossen ist, wie auch bereits das OLG Bremen entschieden hat. Für diese Auffassung des Senats, dass eine Abgabemöglichkeit während des Beschwerderechtszugs von einem Oberlandesgericht an ein anderes mit Bestimmungszuständigkeit nach § 5 Abs. 2 FamFG gesetzlich nicht vorgesehen ist, spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm: