BGH - Beschluß vom 19.06.1996
XII ARZ 5/96
Normen:
BGB § 7 ; ZPO § 16, § 36 Nr. 6, § 281 ;
Fundstellen:
DRsp I(110)173b
DRsp IV(408)190Nr. 1
NJW-RR 1996, 1217

Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof; Begründung eines Wohnsitzes am Ort einer Justizvollzugsanstalt

BGH, Beschluß vom 19.06.1996 - Aktenzeichen XII ARZ 5/96

DRsp Nr. 1997/4972

Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof; Begründung eines Wohnsitzes am Ort einer Justizvollzugsanstalt

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen dann nicht vor, wenn die Verfügungen des Gerichtes, an welches der Rechtsstreit verwiesen wurde und mit denen es die Übernahme des Rechtsstreits ablehnt, den Parteien nicht mitgeteilt worden sind. Auch eine fehlerhafte Verweisung bindet das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wurde. Die Bindungswirkung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt wurde oder die Verweisung aus sonstigen Gründen jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist. Durch den Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt wird ein Wohnsitz der Parteien am Ort der Justizvollzugsanstalt nicht begründet.

Normenkette:

BGB § 7 ; ZPO § 16, § 36 Nr. 6, § 281 ;

Gründe: