Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof in einem negativen Kompetenzkonflikt; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verletzung rechtlichen Gehörs; Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts
BGH, vom 15.03.1995 - Aktenzeichen XII ARZ 37/94
DRsp Nr. 1997/493
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof in einem negativen Kompetenzkonflikt; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verletzung rechtlichen Gehörs; Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts
1. Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinsame obere Gericht bei einem negativen Kompetenzkonflikt ist, daß eines der beteiligten Gerichte nach den getroffenen Feststellungen zuständig ist. Die Tatsachen aus denen sich dies ergibt, sind nicht von dem gemeinsamen oberen Gericht zu ermitteln.2. Hat das verweisende Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt, hat der Verweisungsbeschluß entgegen § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO keine Bindungswirkung.3. Die Anmeldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt ist zwar ein gewisses Indiz, jedoch kein Beweis dafür, daß der Gemeldete an der angegebenen Stelle seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.