BGH - Beschluß vom 23.02.1994
XII ARZ 12/94
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHR HausratVO § 11 Abs. 2 Nichtanhängigkeit 1
EzFamR HausratsVO § 11 Nr. 1
EzFamR aktuell 1994, 166
NJW-RR 1994, 645

Bestimmung des zuständigen Gerichts im Hausratsteilungsverfahren; Beteiligung der Gegenpartei

BGH, Beschluß vom 23.02.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 12/94

DRsp Nr. 1995/6920

Bestimmung des zuständigen Gerichts im Hausratsteilungsverfahren; Beteiligung der Gegenpartei

In Verfahren, in welchen - wie auch im Hausratsteilungsverfahren - die Gegenpartei vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Nr. 6 ZPO regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder - wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreichend ist - Mitteilung der Antragsschrift voraus. Ist eine Ehesache nicht, also entweder noch nicht oder nicht mehr, anhängig, so ist für das Hausratsteilungsverfahren gem. § 11 Abs. 2 HausratsVO i.V.m. § 606 Abs. 2 S. 1 ZPO das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, sofern einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Bezirk dieses Gerichtes hat.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben, weil in Ermangelung einer Beteiligung der Antragsgegnerin bisher kein Verfahren vorliegt, in dem eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommt.