BGH - Beschluß vom 13.07.1994
XII ARZ 9/94
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 606 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 36 Nr. 10
FamRZ 1995, 32
NJW-RR 1994, 1282

Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Scheidungsverfahren

BGH, Beschluß vom 13.07.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 9/94

DRsp Nr. 1995/6934

Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Scheidungsverfahren

Haben sich zwei Gerichte in einer Familiensache (Scheidungsverfahren) für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung der Zuständigkeit dem gemeinsamen oberen Gericht vorgelegt, kann dieses auch ein drittes, bislang nicht an dem Verfahren beteiligtes Gericht für ausschließlich zuständig erklären, da es reine Förmelei wäre, die Sache ohne Zuständigkeitsbestimmung an eines der unzuständigen Gerichte zurückzugeben mit der Empfehlung, die Sache nach § 281 ZPO bindend an des zuständige Gericht zu verweisen.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 606 Abs. 2 ;

Gründe: