BGH - Beschluß vom 08.06.1992
XII ARZ 16/92
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5, § 606 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuwied,
AG Kehl,

Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Ehesache

BGH, Beschluß vom 08.06.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 16/92

DRsp Nr. 1994/3893

Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Ehesache

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO sind nur dann gegeben, wenn sich mehrere Gerichte wirksam für unzuständig erklärt haben, was nicht der Fall ist, wenn die Ablehnung der Übernahme durch das zweite Gericht den Parteien nicht mitgeteilt worden ist. Eine Verweisung ist nicht bindend, wenn der Verweisungsbeschluß jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefaßt oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei zustande gekommen ist. Im Eheverfahren ist die ausschließliche örtliche Zuständigkeit von Amts wegen zu ermitteln.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5, § 606 Abs. 2 S. 1;

Gründe: