I. Beide Parteien haben die österreichische Staatsangehörigkeit. Ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Zurndorf/Österreich, wo die Antragstellerin noch wohnt. Der Antragsgegner lebt in München. Die Ehe der Parteien wurde durch Beschluß des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 16. November 1992 nach österreichischem Recht einvernehmlich rechtskräftig geschieden. Nach einer Scheidungsfolgenvereinbarung sollen die während der Ehe beiderseits erworbenen Versorgungsanrechte zwischen ihnen hälftig geteilt werden.
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