BGH - Beschluß vom 27.10.1993
XII ARZ 28/93
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 ; FGG § 45 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 621 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 322
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg,
AG Schöneberg,
AG München,

Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer isolierten Versorgungsausgleichssache

BGH, Beschluß vom 27.10.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 28/93

DRsp Nr. 1994/3555

Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer isolierten Versorgungsausgleichssache

In einer isolierten Versorgungsausgleichssache richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 621a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO. Die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß das Verfahren eingeleitet, d.h. die Antragsschrift dem Antragsgegner zugeleitet worden ist. In einem isolierten Versorgungsausgleichsverfahren richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 45 FGG.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3 ; FGG § 45 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 621 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Beide Parteien haben die österreichische Staatsangehörigkeit. Ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Zurndorf/Österreich, wo die Antragstellerin noch wohnt. Der Antragsgegner lebt in München. Die Ehe der Parteien wurde durch Beschluß des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 16. November 1992 nach österreichischem Recht einvernehmlich rechtskräftig geschieden. Nach einer Scheidungsfolgenvereinbarung sollen die während der Ehe beiderseits erworbenen Versorgungsanrechte zwischen ihnen hälftig geteilt werden.