FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.04.2003
14 K 204/02
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 124 § 355 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Bestreiten des Zugangs eines Bescheids; Keine Ausnahmen von der kindergeldrechtlichen Grenzbetragsregelung; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 14 K 204/02

DRsp Nr. 2004/5227

Bestreiten des Zugangs eines Bescheids; Keine Ausnahmen von der kindergeldrechtlichen Grenzbetragsregelung; Kindergeld

1. Es spricht gegen die Behauptung der Klägerin, den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nicht erhalten zu haben, wenn sie mit ihrem verspätet eingegangenen Einspruch sowohl inhaltlich als auch bezüglich der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Bescheid Bezug nimmt und ihr in dem streitigen Zeitraum auch keine weiteren Bescheide von der Behörde zugesandt worden sind. 2. Die Grenzbetragsregelung in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG gilt ausnahmslos für alle volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kinder.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 124 § 355 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für die Zeit ab 01. Januar 2002 Kindergeld zusteht.

Die Klägerin hat eine am 21. November 1980 geborene Tochter ... (I). Diese befindet sich nach Erlangung der Fachhochschulreife seit 01. September 2001 in Ausbildung bei der ... AG. Im Ausbildungsvertrag vom 18. Dezember 2000 war eine Vergütung für das erste Ausbildungsjahr in Höhe von 1.235 DM und für das zweite Ausbildungsjahr in Höhe von 1.335 DM vereinbart worden.