I. Mit Beschluß vom 26.11.1998 bestellte das Amtsgericht für den an einem hirnorganischen Psychosyndrom leidenden Betroffenen eine Betreuerin und übertrug dieser neben anderen Aufgaben auch die Besorgung familienrechtlicher Angelegenheiten. Am 15.2.1999 bestätigte das Amtsgericht die Betreuerbestellung, und bezog in den Aufgabenkreis der Betreuerin u.a. die Regelung der Besuchskontakte des Betroffenen ein.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Ehefrau des Betroffenen gegen dessen Betreuung auch in den genannten beiden Bereichen am 12.8.1999 zurückgewiesen, den Aufgabenkreis "Besorgung familienrechtlicher Angelegenheiten" jedoch auf die "Hausratsteilung, Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten und Durchsetzung von Ansprüchen des Betroffenen auf Herausgabe seiner Vermögenswerte" beschränkt bzw. präzisiert.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Ehefrau mit der weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.
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