OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.01.2010
3 W 174/09
Normen:
FGG § 13a; PStG § 27;
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 128/08
AG Landau - 1 UR III 14/07,

Beteiligteneigenschaft der Standesamtsaufsichtsbehörde im FGG-Verfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 3 W 174/09

DRsp Nr. 2010/1914

Beteiligteneigenschaft der Standesamtsaufsichtsbehörde im FGG -Verfahren

Aus dem Umstand, dass eine Behörde - wie regelmäßig - öffentliche Interessen wahrnimmt, kann nicht geschlossen werden, sie sei nicht formell Beteiligte eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Standesamtsaufsichtsbehörde kann daher nach § 13a FGG verpflichtet sein, die einem anderen Verfahrensbeteiligten entstandenen, außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der angefochtene Beschluss wird in seiner Nummer 1 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen.

Normenkette:

FGG § 13a; PStG § 27;

Gründe:

1. Auf das vorliegende Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das FGG in der bis zum 31.8.2009 gültigen Fassung Anwendung. Die weitere Beschwerde ist demnach in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 20a, § 27 Abs. 2 FGG; vgl. Johansson, StAZ 1997, 93, 98). Auch eine Kostenbeschwerde nach §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG ist eine Rechtsbeschwerde (OLG Hamburg ZMR 2007, 61).

2. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.