Der angefochtene Beschluss wird in seiner Nummer 1 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen.
1. Auf das vorliegende Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das FGG in der bis zum 31.8.2009 gültigen Fassung Anwendung. Die weitere Beschwerde ist demnach in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§
2. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|