OLG Hamm - Beschluss vom 29.01.2013
II-2 WF 255/12
Normen:
VersAusglG § 33; FamFG §§ 76, 78 Abs. 2; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 160/12

Beteiligung der geschiedenen Ehefrau im Verfahren der Aussetzung der Kürzung der Versorgung im Hinblick auf Unterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen II-2 WF 255/12

DRsp Nr. 2013/4080

Beteiligung der geschiedenen Ehefrau im Verfahren der Aussetzung der Kürzung der Versorgung im Hinblick auf Unterhalt

1. Die vormalige Ehefrau des Antragstellers ist im Verfahren nach § 33 VersAusglG Beteiligte.2. Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Verfahren nach § 33 VersAusglG.3. Zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren nach § 33 VersAusglG.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Ehefrau wird der am 7.12.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl abgeändert.

Der beteiligten Ehefrau wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M in Marl bewilligt.

Normenkette:

VersAusglG § 33; FamFG §§ 76, 78 Abs. 2; ZPO § 114;

Gründe

Gründe

I.

Der Antragsteller und die beteiligte Ehefrau waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 24.4.2002 geschieden worden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind Rentenanwartschaften des Antragstellers auf seine vormalige Ehefrau übertragen worden. Nach der Ehescheidung verpflichtete sich der Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich vom 24.10.2003, an seine vormalige Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 800,- € zu zahlen. Seit dem 1.10.2012 bezieht der Antragsteller Altersrente; die beteiligte Ehefrau bezieht noch keine Renteneinkünfte.