BayObLG - Beschluß vom 22.07.1996
1Z BR 120/96
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 551 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 218
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 24/96
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 591/95

Beteiligung der gesetzlichen Erben an Verfahren um Beschwerde des Testamentserben gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts

BayObLG, Beschluß vom 22.07.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 120/96

DRsp Nr. 1996/30439

Beteiligung der gesetzlichen Erben an Verfahren um Beschwerde des Testamentserben gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts

»Will das Landgericht auf Beschwerde des Testamentserben die einen Erbscheinsantrag zu dessen Gunsten ablehnende Entscheidung des Nachlaßgerichts aufheben und das Nachlaßgericht anweisen, den beantragten Erbschein zu erteilen, so hat es die gesetzlichen Erben, die in erster Instanz diesem Erbscheinsantrag widersprochen hatten, am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Werden die gesetzlichen Erben in einem solchen Fall über das Rechtsmittel nicht unterrichtet, so ist die Beschwerdeentscheidung aufzuheben, ohne daß es auf ihre sachliche Richtigkeit ankommt, wenn die Erben die Verfahrensweise nicht genehmigen.«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 551 Nr. 5 ;

Gründe: