OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.09.2023
18 WF 129/23
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 193 S. 1; FamFG § 7 Abs. 6; FamFG § 186 Nr. 1; FamFG § 188 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 21.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 1630/22

Beteiligung der Kinder des Annehmenden an Verfahren bezüglich der Annahme als KindVerfahrenskostenhilfe für Kinder des Annehmenden für Verfahren auf Annahme als KindVerfahrenskostenhilfe bezüglich der Anhörungspflichten gemäß § 193 FamFG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 18 WF 129/23

DRsp Nr. 2023/12222

Beteiligung der Kinder des Annehmenden an Verfahren bezüglich der Annahme als Kind Verfahrenskostenhilfe für Kinder des Annehmenden für Verfahren auf Annahme als Kind Verfahrenskostenhilfe bezüglich der Anhörungspflichten gemäß § 193 FamFG

1. In Verfahren, die auf eine Annahme als Kind gerichtet sind, sind die Kinder des Annehmenden nicht notwendigerweise zu beteiligen. Ihnen ist daher regelmäßig keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.2. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch das Anhörungsrecht gemäß § 193 FamFG gewährleistet.3. Zur Wahrnehmung ihrer Anhörungspflichten nach § 193 FamFG können die Kinder des Annehmenden keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragsteller ... und ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 21.08.2023 (49 F 1630/22) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 193 S. 1; FamFG § 7 Abs. 6; FamFG § 186 Nr. 1; FamFG § 188 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer ... und ... wenden sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einem Adoptionsverfahren.