OLG Hamm - Beschluss vom 12.07.2011
II-2 WF 156/11
Normen:
FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2011, 335
FamRZ 2011, 1808
MDR 2011, 1360
Vorinstanzen:
AG Bottrop, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 33/11

Beteiligung der Kindesmutter an einem Verfahren betreffend den Umgang der Großeltern mit einem minderjährigen Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen II-2 WF 156/11

DRsp Nr. 2011/15028

Beteiligung der Kindesmutter an einem Verfahren betreffend den Umgang der Großeltern mit einem minderjährigen Kind

Die Kindesmutter ist zu einem Verfahren betreffend den Umgang der Großeltern mit ihrem Kind hinzuzuziehen, da ihr Recht unmittelbar i.S. von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG betroffen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom #.#.# abgeändert.

Die Kindesmutter wird als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen.

Normenkette:

FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Das vorliegende Verfahren hat den Antrag des Großvaters des Kindes D auf Einräumung eines Umgangsrechts zum Gegenstand. Ein weiteres Verfahren (AG Bottrop # F #/#) hat die Regelung des Umgangs der Kindesmutter mit D zum Gegenstand.

D lebt derzeit in einer Pflegefamilie. Durch Beschluss vom #.#.# hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop in dem Verfahren # F #/# den Antrag der Kindesmutter auf Herausgabe des Kindes an sich zurückgewiesen und gem. § 1632 Abs. 4 BGB angeordnet, dass D bei der Pflegefamilie verbleibt. Von einer das Sorgerecht regelnden Maßnahme hat es abgesehen, so dass die Kindesmutter nach wie vor alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist.