OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.04.2011
6 UF 28/11
Normen:
FamFG § 219 Nr. 2; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 459/09

Beteiligung der Versorgungsträger am Verfahren über den Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs über Anrechte bei der Höchster Pensionskasse

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 6 UF 28/11

DRsp Nr. 2012/5756

Beteiligung der Versorgungsträger am Verfahren über den Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs über Anrechte bei der Höchster Pensionskasse

1. Die Frage, wer Träger einer auszugleichenden Versorgung und daher nach § 219 Nr. 2 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen und Zustellungsadressat ist, bedarf umsichtiger amtswegiger Prüfung, zumal eine rechtsfehlerhaft unterlassene Beteiligung eines Versorgungsträgers für den Ehegatten erhebliche, insbesondere aus einem zeitlich späteren Eintritt der Rechtskraft folgende Nachteile haben kann. 2. Die Höchster Pensionskasse ist nach § 219 Nr. 2 FamFG unmittelbar am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen, weil sie - und nicht die DRV Saarland, Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung - Trägerin der im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten, aus Grundsicherung und Zulagenversicherung bestehenden Zusatzversicherung ist. 3. Diese beiden im Rahmen der Zusatzversicherung bestehenden Anrechte können nicht isoliert voneinander betrachtet werden, so dass nicht nach § 18 VersAusglG vom Ausgleich nur eines der beiden Anrechte abgesehen werden kann.