OLG Brandenburg - Urteil vom 17.01.2006
10 UF 91/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1780
FamRZ 2006, 1780
NJ 2007, 85
NJW 2007, 85
NJW 2007, 85
OLGReport-Brandenburg 2006, 979
OLGReport-Brandenburg 2006, 979
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 04.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 382/01

Beteiligung des betreuenden Ehegatten am Barkindesunterhalt

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 10 UF 91/05

DRsp Nr. 2007/1427

Beteiligung des betreuenden Ehegatten am Barkindesunterhalt

Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, kann die Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten im Hinblick auf § 1603 Abs. 3 S. 2 BGB ganz entfallen. Besteht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Einkünften der beiden Elternteile, ist das Einkommen des betreuenden Elternteils aber noch nicht so hoch wie dasjenige des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, so ist von einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile auszugehen. Der Haftungsanteil jedes Elternteils errechnet sich nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, Vater und Tochter, streiten über Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.4.2001 bis zum 5.4.2005.

Die am ...1987 geborene Klägerin, die Schülerin ist, stammt aus der geschiedenen Ehe des Beklagten mit ihrer Mutter, in deren Haushalt sie bis heute lebt. Der Beklagte arbeitet als Zimmermann. Zurzeit ist er in den Niederlanden angestellt. Die Mutter der Klägerin ist vollschichtig bei der Firma ... St... in E... beschäftigt.

In dem vorliegenden, im August 2001 mit einem Antrag auf Unterhaltsfestsetzung eingeleiteten Verfahren hat die Klägerin rückständigen und laufenden Kindesunterhalt ab 4/2001 verlangt.