BGH - Beschluß vom 24.01.2001
IV ZB 24/00
Normen:
BGB §§ 2032 ff.; DDR: ZGB §§ 400 ff.; DDR: RAnwG § 25 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2001, 637
FGPrax 2001, 118
JR 2002, 106
MDR 2001, 816
NJW 2001, 2396
ZEV 2001, 235
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Beteiligung des Erblassers an einem Grundstück in der DDR

BGH, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen IV ZB 24/00

DRsp Nr. 2001/4469

Beteiligung des Erblassers an einem Grundstück in der DDR

»Ist der nach BGB beerbte Erblasser nicht Eigentümer eines Grundstücks in der DDR, sondern daran nur gesamthänderisch im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, tritt insoweit grundsätzlich eine Nachlaßspaltung nicht ein.«

Normenkette:

BGB §§ 2032 ff.; DDR: ZGB §§ 400 ff.; DDR: RAnwG § 25 Abs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten um die Erbfolge hinsichtlich des Anteils des am 4. März 1980 mit letztem Wohnsitz im damaligen Westteil Berlins gestorbenen Erblassers an einer ungeteilten Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück in der ehemaligen DDR gehörte. Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der ebenfalls in Westberlin wohnenden Eltern des Erblassers. Der Vater starb 1974 und wurde von der Mutter allein beerbt. Diese starb am 15. Mai 1978. Kraft Gesetzes wurden ihre drei Söhne, darunter der Erblasser, ihre Erben. Der Erblasser errichtete am 4. Juli 1978 das folgende eigenhändige Testament:

"Hiermit setze ich ... meine Freundin (Braut) ...[die Beteiligte zu 2)] und die Tochter meines Bruders ...[die Beteiligte zu 1)] als Erben ein. Meine Wohnung, Sparkonto, Girokonto, BSV-Konto, Bausparvertrag, Aktien und Schmuck. Das soll zu 2 gleichen Teilen geteilt werden ..."