OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.10.2018
13 UF 55/17
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3; FamFG § 65 Abs. 4; FamFG § 66; GVG § 17a Abs. 5; GVG § 17a Abs. 6; BbgHintG § 20 Abs. 1; BgbHintG § 21 Abs. 1; BgbHintG § 21 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 910
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 M 581/16

Beteiligung eines minderjährigen Kindes noch verheirateter Eltern am Unterhaltsrechtsstreit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.10.2018 - Aktenzeichen 13 UF 55/17

DRsp Nr. 2019/2773

Beteiligung eines minderjährigen Kindes noch verheirateter Eltern am Unterhaltsrechtsstreit

1. Die Anordnung der Verfahrensstandschaft (§ 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB) betrifft auch alle Passivverfahren und damit auch die Abwehr der Vollstreckung aus einer Jugendamtsurkunde, die das Kind als Unterhaltsgläubiger berechtigt. 2. Zuständigkeitsanmaßungen des Prozessgerichts gegenüber dem Vollstreckungsgericht berühren die Wirksamkeit der Entscheidungen nicht. Die etwaige Kompetenzüberschreitung durch das Familiengericht ist der Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen. 3. Auch das Vollstreckungsverfahren hat für das Kind (noch) verheirateter Eltern der obhutgebende Elternteil als Verfahrensstandschafter zu betreiben. 4. Sind nach der Entscheidungsformel eines Beschlusses schon geleistete Unterhaltszahlungen „nachzubringen“, also nicht mehr zu zahlen und nicht zu vollstrecken, lässt sich deren Höhe aber der Formel nicht entnehmen, so eignet sich der Beschluss nicht als Vollstreckungstitel, weil die zu vollstreckende Zahlungspflicht nicht ausreichend bestimmt ist.