OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.08.2023
5 UF 125/22
Normen:
BGB § 1600d Abs. 2 S. 1; BGB § 1760 Abs. 1; BGB § 1747 Abs. 1; BGB § 1592; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1762 Abs. 2 S. 2 Buchst. e); BGB § 1761 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 124/21

Beteiligung möglicher biologischer Vater am Verfahren über die Annahme des Kindes durch DritteAufhebung der Adoption aufgrund fehlender EinwilligungZulässigkeit Antrag auf Feststellung der Vaterschaft durch biologischen Vater entgegen dem Willen der Mutter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen 5 UF 125/22

DRsp Nr. 2023/14047

Beteiligung möglicher biologischer Vater am Verfahren über die Annahme des Kindes durch Dritte Aufhebung der Adoption aufgrund fehlender Einwilligung Zulässigkeit Antrag auf Feststellung der Vaterschaft durch biologischen Vater entgegen dem Willen der Mutter

1. In einem Adoptionsverfahren ist ein - möglicher - biologischer Vater grundsätzlich von dem Verfahren zu unterrichten, um ihm die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig vor einer Entscheidung über die Annahme seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft - auch gegen den Willen der Mutter - feststellen zu lassen oder die Voraussetzungen des § 1600d Abs.2. Satz 1 BGB glaubhaft zu machen, um damit seine Rechte als Vater im Adoptionsverfahren geltend machen zu können. Anderenfalls kommt eine Aufhebung der Adoption wegen fehlender Einwilligung gemäß §§ 1759, 1760 Abs. 1 BGB in Betracht. 2. Eine Unterrichtung ist insbesondere dann geboten, wenn es Indizien gibt, die auf die Person eines möglichen biologischen Vaters hinweisen. Solche Indizien hat das Jugendamt dem Gericht mitzuteilen. Die biologische Mutter ist zu dieser Frage anzuhören.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 03.06.2022 wird zurückgewiesen.

2. 3.