BayObLG - Beschluß vom 24.01.1997
3Z BR 328/96
Normen:
BGB § 1836, § 1908i Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 6
FGPrax 1997, 67
FamRZ 1997, 701
MDR 1997, 577
NJWE-FER 1997, 154
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 4464/96
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 334/95

Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betreuten trotz Aufhebung der Betreuerbestellung im Beschwerdeweg

BayObLG, Beschluß vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 328/96

DRsp Nr. 1997/3350

Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betreuten trotz Aufhebung der Betreuerbestellung im Beschwerdeweg

»Der Bewilligung einer Vergütung für den Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten steht nicht entgegen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers fehlten und die Bestellung deshalb im Beschwerdeweg wieder aufgehoben wurde.«

Normenkette:

BGB § 1836, § 1908i Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 30.5.1995 bestellte das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit für den Betroffenen einen Diplom-Sozialarbeiter zum Betreuer.

Auf die Beschwerde des Betroffenen hob das Landgericht den Beschluß am 12.12.1995 auf und überbürdete die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren erwachsenen Auslagen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen, daß für die Betreuerkosten nicht er sondern die Staatskasse aufkommen müsse, da er das Betreuungsverfahren nicht veranlaßt habe und mit der Bestellung eines Betreuers nicht einverstanden gewesen sei, bewilligte das Amtsgericht (Rechtspfleger) am 26.7.1996 dem Betreuer eine Vergütung von 1950 DM (30 Stunden à 65 DM aus dem Vermögen des Betroffenen.

Die als Beschwerde geltende Erinnerung des Betroffenen hat das Landgericht am 11.10.1996 zurückgewiesen.