I. Mit Beschluß vom 30.5.1995 bestellte das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit für den Betroffenen einen Diplom-Sozialarbeiter zum Betreuer.
Auf die Beschwerde des Betroffenen hob das Landgericht den Beschluß am 12.12.1995 auf und überbürdete die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren erwachsenen Auslagen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse.
Entgegen der Auffassung des Betroffenen, daß für die Betreuerkosten nicht er sondern die Staatskasse aufkommen müsse, da er das Betreuungsverfahren nicht veranlaßt habe und mit der Bestellung eines Betreuers nicht einverstanden gewesen sei, bewilligte das Amtsgericht (Rechtspfleger) am 26.7.1996 dem Betreuer eine Vergütung von 1950 DM (30 Stunden à 65 DM aus dem Vermögen des Betroffenen.
Die als Beschwerde geltende Erinnerung des Betroffenen hat das Landgericht am 11.10.1996 zurückgewiesen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|