OLG München - Beschluss vom 13.04.2006
33 Wx 42/06
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 § 1836 ; VBVG § 5 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 163
FamRZ 2006, 1229
NJW-RR 2006, 1016
OLGReport-München 2006, 433
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 8/06
AG Bad Kissingen, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 48/05

Betreuervergütung bei Heimaufenthalt aufgrund umfangreicher hauswirtschaftlicher und pflegerischer Betreuung durch Träger eines Wohnparks bei gleichzeitiger Einstufung in Pflegestufe

OLG München, Beschluss vom 13.04.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 42/06

DRsp Nr. 2006/11018

Betreuervergütung bei Heimaufenthalt aufgrund umfangreicher hauswirtschaftlicher und pflegerischer Betreuung durch Träger eines Wohnparks bei gleichzeitiger Einstufung in Pflegestufe

»Nimmt der Betroffene, der in einem Wohnpark eine Wohnung mit Küche gemietet hat, über die laut diesem Vertrag verpflichtend abzunehmenden so genannten Grundleistungen wie z.B. Anschluss an ein Notrufsystem, allgemeine Betreuung und allgemein soziale Beratung hinaus aufgrund Vertrages mit dem Träger des Wohnparks auch umfangreiche hauswirtschaftliche und pflegerische Betreuung bei gleichzeitiger Einstufung in eine Pflegestufe der Pflegeversicherung in Anspruch, so ist dies als Heimaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VBVG anzusehen. Es kommt insoweit nicht auf die Einstufung der Einrichtung insgesamt als Heim und ihre Unterstellung unter die Heimaufsicht an. Entscheidend ist im Rahmen des Vergütungsrechts der heimmäßige Aufenthalt des konkret Betroffenen.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 § 1836 ; VBVG § 5 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.