I.
Der Betreuer ist seit dem Jahre 2003 für den mittellosen Betroffenen mit verschiedenen Aufgabenkreisen einschließlich der Vermögenssorge bestellt.
Aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildung als Krankenpfleger wurde seiner Vergütung bisher der Stundensatz des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 VBVG in Höhe von 33,50 EUR zugrunde gelegt.
Am 31. August 2007 schloss der Betreuer an der ... in O1 ein berufsbegleitendes 4 semestriges Studium erfolgreich mit der Prüfung ab und ist seitdem berechtigt, die Bezeichnung 'Gesundheits- und Sozial-ökonom (VWA)' zu führen.
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