OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.05.2007
3 W 61/07
Normen:
VBVG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1906 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1833
JurBüro 2007, 546
OLGReport-Zweibrücken 2007, 903
Rpfleger 2007, 545
Vorinstanzen:
AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K XVII 814/06
LG Koblenz, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 155/07

Betreuervergütung: gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten in geschlossener Abteilung eines Krankenhauses entspricht Heimaufenthalt

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 3 W 61/07

DRsp Nr. 2007/13207

Betreuervergütung: gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten in geschlossener Abteilung eines Krankenhauses entspricht Heimaufenthalt

1. Die Abrechnung der Betreuervergütung erfolgt anhand des reduzierten Stundensatzes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG, solange sich der mittellose Betreute in einem Heim aufhält. Auch die geschlossene Abteilung eines Krankenhauses erfüllt insoweit die Heimdefinition von § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG. 2. Ein in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter kann seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer solchen Klinik begründen. Es genügt dazu, dass der Betreffende sich dort bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibes aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat, unabhängig von der Verweildauer an sich.

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1906 ;

Entscheidungsgründe:

Die von dem Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 4, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG).