OLG Köln - Beschluss vom 09.06.2006
16 Wx 104/06
Normen:
VBVG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 23
FamRZ 2006, 1788
NJW-RR 2007, 517
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 422/05
AG Aachen, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 69 XVII L 539

Betreuervergütung: Heimunterbringung bei Unterbringung des Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund eines Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 104/06

DRsp Nr. 2006/20994

Betreuervergütung: Heimunterbringung bei Unterbringung des Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund eines Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO

»1. Bei einer vorläufigen Unterbringung des Betreuten nach § 126 a StPO liegt im Regelfall noch keine Heimunterbringung nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VBVG vor, da mit dieser vorübergehenden zwangsweisen Sicherung des Aufenthaltes des Betreuten noch kein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim begründet wird. 2. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreute sich zum Abrechnungszeitpunkt schon mehr als sechs Monate in der psychiatrischen Klinik befindet und eine alsbaldige Entlassung nicht bevorsteht. Unter diesen Umständen kann der gewöhnliche Aufenthaltsort in die Anstalt liegen.«

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Betroffene steht seit 23.07.2002 unter Betreuung, für die der Beteiligte zu 1. als Berufsbetreuer am 09.05.2003 im Anschluss an einen früheren Berufsbetreuer bestellt wurde. Der Betreute befand sich aufgrund eines Strafverfahrens vom 30.09.2004 bis 04.10.2004 in Untersuchungshaft in der JVA G, sodann ab 05.10.2004 in den Rheinischen Kliniken C, dem ein Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO zugrunde lag. Nach der Hauptverhandlung am 30.11.2005 wurde der Betreute in die JVA I verlegt.