I.
Der Beteiligte zu 1 ist seit dem 25.10.1995 als weiterer Betreuer des Betroffenen für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Im Jahre 1996 hat das Vormundschaftsgericht die Bestellung dahin präzisiert, dass die Ergänzungsbetreuung nur die Verwendung der dem Betreuten aus seiner Unfallversicherung zur Verfügung stehenden Mittel umfasst.
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