OLG Thüringen - Beschluss vom 15.11.2001
6 W 609/01
Normen:
BGB § 1835 § 1836 § 1908 i ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 988
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 100/01

Betreuervergütung; Rechtsanwalt; Prozessführungskosten

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 6 W 609/01

DRsp Nr. 2001/16597

Betreuervergütung; Rechtsanwalt; Prozessführungskosten

»1. Für Rechtsanwälte als Betreuer besteht ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3 BGB dann nicht, wenn dem Betroffenen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde oder hätte bewilligt werden können.2. Der Aufwendungsersatzanspruch des Rechtsanwalts entfällt, wenn aus der damaligen Sicht als Betreuer seine Vorgehensweise ohne jede Erfolgsaussicht war und er eine entsprechende Prüfung vor Berufungseinlegung unterlassen hat.3. Aufwendungsersatz in Höhe der vollen, bei Einlegung einer Berufung entstehenden Rechtsanwaltsgebühren steht dem Betreuer nur zu, wenn es erforderlich war, die Berufung verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag einzulegen, anstatt zunächst lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Berufung zu stellen.«

Normenkette:

BGB § 1835 § 1836 § 1908 i ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist seit dem 25.10.1995 als weiterer Betreuer des Betroffenen für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Im Jahre 1996 hat das Vormundschaftsgericht die Bestellung dahin präzisiert, dass die Ergänzungsbetreuung nur die Verwendung der dem Betreuten aus seiner Unfallversicherung zur Verfügung stehenden Mittel umfasst.