OLG Thüringen - Beschluss vom 19.10.2000
6 W 512/00
Normen:
FGG § 56g; BGB § 1835a, § 1836e, § 1908i;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 24/00

Betreuervergütung; Schuldner; Staatskasse

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 6 W 512/00

DRsp Nr. 2001/6960

Betreuervergütung; Schuldner; Staatskasse

»1. Für die Frage der Mittellosigkeit des Betreuten und der Haftung der Staatskasse für die dem Betreuer zustehende Aufwandsentschädigung kommt es bei Vorversterben des Betreuten weiterhin auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenentscheidung unter Berücksichtigung derjenigen zum Zeitpunkt des Todes an (vgl. § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB).2. Bereits zur Bestimmung einer Haftung der Staatskasse für die Betreuervergütung/-aufwandsentschädigung ist die Frage der Mittellosigkeit des Nachlasses entspr. § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu beantworten.3. Eine Betreuervergütung /-aufwandsentschädigung kann entspr. § 56g Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. FGG auch gegen Erben festgesetzt werden, jedoch erst nach Gewährung rechtlichen Gehörs. Eine Festsetzung unterbleibt, wenn der Betreuer den Betreuten allein beerbt hat.«

Normenkette:

FGG § 56g; BGB § 1835a, § 1836e, § 1908i;

Gründe:

I.