OLG Dresden - Beschluss vom 05.11.2007
3 W 1246/07
Normen:
VBVG § 1 Abs. 2 ; VBVG § 5 ; FGG § 27 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 512/07

Betreuervergütung: Stundensätze des § 5 VBVG unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand in Ansatz zu bringen

OLG Dresden, Beschluss vom 05.11.2007 - Aktenzeichen 3 W 1246/07

DRsp Nr. 2008/5555

Betreuervergütung: Stundensätze des § 5 VBVG unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand in Ansatz zu bringen

»1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des § 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen. 2. Ansprüche auf Betreuervergütung richten sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist.«

Normenkette:

VBVG § 1 Abs. 2 ; VBVG § 5 ; FGG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Marienberg - Vormundschaftsgericht - vom 07.12.2005 (XVII 00228/05) wurden für die Betroffene zwei Betreuer bestellt: die Beteiligte zu 1) für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Vertretung im Rechtsverkehr vor Behörden und Institutionen, Entgegennahme und Bearbeiten der amtlichen Post sowie Vermögenssorge mit Ausnahme der Entscheidung über Wohnungsangelegenheiten und der Beteiligte zu 2) für die Regelung der Wohnungsangelegenheiten.