OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.02.2006
3 W 8/06
Normen:
VBVG § 5 Abs. 2 ; KostO § 14 § 91 § 92 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 121
FamRZ 2006, 1303
MDR 2006, 932
NJW-RR 2006, 725
OLGReport-Zweibrücken 2006, 493
Rpfleger 2006, 401
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 823/05
AG Westerburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 397/04

Betreuung: Erneute Erstbetreuung - Erhöhte Anfangsvergütung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 3 W 8/06

DRsp Nr. 2006/21435

Betreuung: Erneute Erstbetreuung - Erhöhte Anfangsvergütung

»1. Endet eine vorläufig angeordnete Betreuung infolge Zeitablaufs und wird erst neun Monate später erneut Betreuung angeordnet, ist von einer (erneuten) Erstbetreuung auszugehen, die die Zubilligung der erhöhten Anfangsvergütung rechtfertigt. 2. Dies gilt auch dann, wenn die, mit der neu bestellten Betreuerin nicht personengleiche vorläufige Betreuerin ihr Amt nach Ablauf der zeitlichen Befristung der vorläufigen Betreuung faktisch weiterführt, ohne hierzu legitimiert zu sein.«

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 2 ; KostO § 14 § 91 § 92 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 31. März 2004 eine bis zum 28. September 2004 befristete vorläufige Betreuung angeordnet mit den Wirkungskreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten und Wohnungsauflösung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post, Regelung der Heimkosten und Heimplatzvermittlung. Als vorläufige Betreuerin wurde eine Berufsbetreuerin bestellt.