I.
Für die Betroffene, eine österreichische Staatsangehörige mit Aufenthalt in der Bundesrepublik, ist ein Berufsbetreuer bestellt worden.
Mit seinem, das zweite Quartal 2000 betreffenden Antrag auf Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse beansprucht der Betreuer unter anderem 570,40 DM für eine Fahrt nach Linz.
Das Amtsgericht hielt den betreffenden Zeitaufwand für vergütungs- und die Fahrtkosten für erstattungsfähig und belastete die Staatskasse gemäß Beschluss vom 31.1.2001 mit dem in Rechnung gestellten Betrag.
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