BayObLG - Beschluss vom 31.10.2001
3Z BR 198/01
Normen:
EGBGB Art. 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 § 1836a ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr.63
BayObLGZ 2001, 324
FGPrax 2002, 30
FamRZ 2002, 638
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 197/01
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0135/97

Betreuung für einen Ausländer - Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 198/01

DRsp Nr. 2002/702

Betreuung für einen Ausländer - Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers

»1. Zur Bestellung eines Betreuers für einen Ausländer.2. Wird der Berufsbetreuer zum Zwecke der Führung der Betreuung tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung bzw. Aufwendungsersatz grundsätzlich voraus, dass die Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte.3. Zur Handlungskompetenz des Betreuers und zur Erforderlichkeit von Maßnahmen im Rahmen der bevorstehenden Übersiedlung des Ausländers in sein Heimatland.«

Normenkette:

EGBGB Art. 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 § 1836a ;

Gründe

I.

Für die Betroffene, eine österreichische Staatsangehörige mit Aufenthalt in der Bundesrepublik, ist ein Berufsbetreuer bestellt worden.

Mit seinem, das zweite Quartal 2000 betreffenden Antrag auf Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse beansprucht der Betreuer unter anderem 570,40 DM für eine Fahrt nach Linz.

Das Amtsgericht hielt den betreffenden Zeitaufwand für vergütungs- und die Fahrtkosten für erstattungsfähig und belastete die Staatskasse gemäß Beschluss vom 31.1.2001 mit dem in Rechnung gestellten Betrag.