OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.02.2006
3 W 14/06
Normen:
KostO § 92 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 136
FamRZ 2006, 875
JurBüro 2006, 377
MDR 2006, 1195
OLGReport-Zweibrücken 2006, 607
Rpfleger 2006, 444
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 920/05
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 354/04

Betreuung: Gebührenansatz für eine vorläufige Betreuung im Wege der einstweiligen Anordnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 3 W 14/06

DRsp Nr. 2006/21434

Betreuung: Gebührenansatz für eine vorläufige Betreuung im Wege der einstweiligen Anordnung

»1. Auch für eine im Wege der einstweiligen Anordnung errichtete Betreuung erfolgt der Kostenansatz auf der Grundlage des § 92 KostO, wenn das Vermögen des Betroffenen mehr als 25.000,-- Euro beträgt. 2. Der Gebührenansatz verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, weil die Gesellschaftssteuerrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juli 1969 nicht das gesamte an Wertgebühren ausgerichtete Normengefüge der Kostenordnung erfasst.«

Normenkette:

KostO § 92 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 errichtete das Amtsgericht Koblenz im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Betreuung für die Betroffene und bestellte den Beteiligten zu 1) zum vorläufigen Betreuer. Am 26. November 2004 ist die Betroffene verstorben. Sie wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Koblenz vom 28. Juni 2005 von dem Beteiligten zu 1) als Miterbe zu 1/2 beerbt.