BFH - Urteil vom 24.06.2004
III R 141/95
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 § 33 § 53 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1635
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1327/92

Betreuungs- und Erziehungsbedarf für VZ vor dem 1.1.2000

BFH, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen III R 141/95

DRsp Nr. 2004/16312

Betreuungs- und Erziehungsbedarf für VZ vor dem 1.1.2000

1. Für VZ vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 32 Abs. 6 EStG durch das FamFördG am 1.1.2000 wird das sachliche Existenzminimum eines Kindes durch den Freibetrag nach § 53 EStG ausreichend von der Steuer freigestellt.2. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, der Verfassung gemäße Neuregelungen auch für die Vergangenheit zu treffen. Vielmehr ist der bisherige Rechtszustand hinsichtlich eines evtl. Betreuungs- und Erziehungsbedarfs hinzunehmen.3. Die Steuer kann insoweit auch nicht aus Billigkeitsgründen niedriger festgesetzt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 § 33 § 53 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1983 geschieden. Aus der geschiedenen Ehe stammen zwei Kinder (geboren 1977 und 1980), die im Streitjahr 1990 bei der Mutter lebten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger für das Streitjahr nach der Grundtabelle zur Einkommensteuer. Dabei wurden zwei (halbe) Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 1 512 DM berücksichtigt. Der Bescheid erging hinsichtlich des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Einspruch und begehrte den Abzug eines "Kinderkontaktfreibetrags" in Höhe von 600 DM je Kind, insgesamt 1 200 DM.