1. Dem Beschwerdeführer ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu gewähren, da ihm die angegriffene Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt und damit die Fristversäumung entschuldigt worden ist, § 22 Abs. 2 FGG.
2. Das vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsmittel veranlasst insoweit zur Abänderung der Entscheidung, als für die Vergütung nicht die für eine Heimunterbringung vorgesehenen Stundensätze anzusetzen sind; vielmehr ist der Rechtsmittelführer nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG zu entschädigen. Hingegen kann er nicht den höchsten Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG verlangen.
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