OLG Köln - Beschluss vom 15.02.2008
16 Wx 302/07
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 53
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 471/07
AG Bonn, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 38 XVII W 1277

Betreuungsrecht - Betreuervergütung; Kein erhöhter Stundensatz wegen eines abgeschlossenen Studiums der Agrarwissenschaften

OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 302/07

DRsp Nr. 2008/14036

Betreuungsrecht - Betreuervergütung; Kein erhöhter Stundensatz wegen eines abgeschlossenen Studiums der Agrarwissenschaften

»1. Ein abgeschlossenes Studium der Agrarwissenschaften vermittelt keine besonderen Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und zu einem erhöhten Stundensatz führen. 2. Entscheidend für die Beurteilung sind "besondere Kenntnisse", die im Kernbereich der Ausbildung gestanden haben. Hingegen reichen Kenntnisse, die am Rand des Studiums stehen, nicht aus, selbst wenn sie, wie beispielsweise wirtschaftliche Kenntnisse, bei der Führung der Betreuung nutzbar sind.«

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

1. Dem Beschwerdeführer ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu gewähren, da ihm die angegriffene Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt und damit die Fristversäumung entschuldigt worden ist, § 22 Abs. 2 FGG.

2. Das vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsmittel veranlasst insoweit zur Abänderung der Entscheidung, als für die Vergütung nicht die für eine Heimunterbringung vorgesehenen Stundensätze anzusetzen sind; vielmehr ist der Rechtsmittelführer nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG zu entschädigen. Hingegen kann er nicht den höchsten Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG verlangen.