Das LG hat den Angekl. unter Freisprechung im übrigen wegen sexueller Nötigung, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und mit Verstoß gegen das Fernmeldeanlagengesetz, wegen zweier Verstöße gegen das Fernmeldeanlagengesetz jeweils in Tateinheit mit Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sowie wegen Verstoßes gegen das Fernmeldeanlagengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie sichergestellte Fernmeldeanlagen und Audio-Cassetten eingezogen. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
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