LG Kiel, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 257/03
Beurkundungs- und Belehrungspflicht des Notars bei Scheidungsfolgenvergleich
SchlHOLG, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 11 U 186/04
DRsp Nr. 2007/7357
Beurkundungs- und Belehrungspflicht des Notars bei Scheidungsfolgenvergleich
»1. Bei umfassendem Scheidungsfolgenvergleich besteht eine Beurkundungspflicht, wenn der Vergleich auch die Verpflichtung zur Übertragung von Grundbesitz enthält.2. Der Notar muss bei Aufnahme eines Abänderungsverzichtes in einen Scheidungsfolgenvergleich grundsätzlich über die Auswirkungen einer derartigen Vereinbarung belehren, sofern nicht den Parteien die wesentlichen Voraussetzungen einer Änderungsmöglichkeit nach § 323ZPO, auf die sie verzichten, bekannt sind.3. Zum Anscheinsbeweis für beratungsgerechtes Verhalten«