BayObLG - Beschluß vom 27.05.1998
4Z BR 63/98
Normen:
BGB § 1908b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 185
FamRZ 1999, 1170
NJWE-FER 1999, 122
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 189/89
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1230/93

Beurteilung bei gleicher Geeignetheit des Wunschbetreuers

BayObLG, Beschluß vom 27.05.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 63/98

DRsp Nr. 1998/16239

Beurteilung bei gleicher Geeignetheit des Wunschbetreuers

»Einzelfallentscheidung zur Frage des notwendigen Umfangs der Sachaufklärung bei der Beurteilung der gleichen Geeignetheit des Wunschbetreuers.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 5.3.1998 hat das Amtsgericht Regensburg auf Wunsch des Betroffenen den bisherigen Betreuer A gegen seinen Willen entlassen und B zum neuen Betreuer bestellt.

Auf die sofortige Beschwerde des entlassenen Betreuers hat das Landgericht mit Beschluß vom 31.3.1998 diese Entscheidung wieder aufgehoben.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Außerdem beantragt er, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R beizuordnen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung der Frage des Betreuerwechsels.

1. Das Landgericht hat die Aufhebung des vom Amtsgericht angeordneten Betreuerwechsels wie folgt begründet: