1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 20. Mai 2011 - 8 F 77/11 VKH1 - abgeändert und den Antragstellerinnen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen - der der am Beschwerdeverfahren beteiligte Antragsgegner nichts entgegengesetzt hat - hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verfahrenskostenhilfebewilligung.
Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben; denn die Verweigerung der nachgesuchten Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der von den Antragstellerinnen beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ Abs. FamFG i.V.m. § S. 1 ) überspannt die Anforderungen, die an sie zu stellen sind.
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