OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.07.2011
6 WF 72/11
Normen:
BGB § 1605 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Völklingen - 8 F 77/11 VKH1 - 20.5.2011,

Beurteilung der Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Verfahrenskostenhilfe; Entscheidung einer höchstrichterlich nicht entschiedenen Rechtsfrage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.07.2011 - Aktenzeichen 6 WF 72/11

DRsp Nr. 2012/5770

Beurteilung der Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Verfahrenskostenhilfe; Entscheidung einer höchstrichterlich nicht entschiedenen Rechtsfrage

Eine schwierige und höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage (hier: Beginn der Frist nach § 1605 Abs. 2 BGB) darf im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht zum Nachteil des um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden entschieden werden.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 20. Mai 2011 - 8 F 77/11 VKH1 - abgeändert und den Antragstellerinnen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe:

Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen - der der am Beschwerdeverfahren beteiligte Antragsgegner nichts entgegengesetzt hat - hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verfahrenskostenhilfebewilligung.

Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben; denn die Verweigerung der nachgesuchten Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der von den Antragstellerinnen beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ Abs. FamFG i.V.m. § S. 1 ) überspannt die Anforderungen, die an sie zu stellen sind.