OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.04.2016
12 A 1410/14
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BAföG § 36; BAföG § 37 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 1610 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 4738/13

Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes nach § 10 Darlehensverordnung (DarlehensV); Bewilligung von Vorausleistungen im Rahmen der Ausbildungsförderung; Übergang von Unterhaltsansprüchen auf das Land; Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs durch das Studentenwerk

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 12 A 1410/14

DRsp Nr. 2016/11607

Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes nach § 10 Darlehensverordnung (DarlehensV); Bewilligung von Vorausleistungen im Rahmen der Ausbildungsförderung; Übergang von Unterhaltsansprüchen auf das Land; Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs durch das Studentenwerk

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BAföG § 36; BAföG § 37 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 1610 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes nach § 10 DarlehensV.