BFH - Urteil vom 02.12.2004
III R 49/03
Normen:
AO (1977) § 90 Abs. 2 ; EStG § 33a Abs. 1, 4 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 816
BFH/NV 2005, 739
BFHE 208, 531
BStBl II 2005, 483
DB 2005, 751
DStR 2005, 588
FamRZ 2005, 711
Steuertelex 2005, 195
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 13 K 101/99 - 23.1.2003 (EFG 2004, 201),

Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen Krisengebieten; Regelmäßigkeit der Zahlungen und Rückbeziehung auf frühere Monate; Beweiswürdigung; Zeugenbeweis; Bindung des BFH an die finanzgerichtliche Überzeugungsbildung

BFH, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen III R 49/03

DRsp Nr. 2005/4463

Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen Krisengebieten; Regelmäßigkeit der Zahlungen und Rückbeziehung auf frühere Monate; Beweiswürdigung; Zeugenbeweis; Bindung des BFH an die finanzgerichtliche Überzeugungsbildung

»1. Macht ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige steuermindernd geltend, trifft ihn nach § 90 Abs. 2 AO 1977 eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln. Da die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein muss, können hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen aus Krisengebieten Beweiserleichterungen in Betracht kommen. 2. Auch wenn das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und ihm als Tatsacheninstanz die Auswahl und Gewichtung der erforderlichen Beweismittel obliegt, hat es die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO 1977 zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Anforderungen an den Nachweis von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende, unterstützungsbedürftige Angehörige zu stellen sind und welche Beweismittel der Steuerpflichtige zu beschaffen hat, gehört zur Rechtsanwendung und kann daher vom BFH überprüft werden.