LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.10.2004
5 Sa 8/04
Normen:
BGB § 611a Abs. 1 Satz 3 § 612a ; BErzGG § 15 Abs. 4 Satz 2 § 18 Abs. 1 Satz 1 § 18 Abs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 266/03

Beweiserleichterung bei Maßregelverbot - kein Sonderkündigungsschutz wegen Elternzeit für Teilzeitarbeitsverhältnis bei Zweitarbeitgeber

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 8/04

DRsp Nr. 2005/218

Beweiserleichterung bei Maßregelverbot - kein Sonderkündigungsschutz wegen Elternzeit für Teilzeitarbeitsverhältnis bei Zweitarbeitgeber

1. Die Beweiserleichterung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB kann auf § 612a BGB nicht übertragen werden; zugunsten des Arbeitnehmers kann allenfalls ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen, wenn ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und Rechtsausübung besteht.2. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BErzGG schützt nur vor Kündigungen, die der Elternzeit gewährende Arbeitgeber ausspricht.3. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Teilzeitarbeit bei "seinem" Arbeitgeber leistet, worunter nicht auch der "andere" Arbeitgeber, also der Zweitarbeitgeber zu verstehen ist, bei dem der Arbeitnehmer während der bei "seinem" Arbeitgeber in Anspruch genommenen Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen darf (§ 15 Abs. 4 S. 2 BErzGG).

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 1 Satz 3 § 612a ; BErzGG § 15 Abs. 4 Satz 2 § 18 Abs. 1 Satz 1 § 18 Abs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: