BFH - Urteil vom 19.05.2004
III R 39/03
Normen:
AO (1977) § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2397
BFH/NV 2004, 1698
BFHE 206, 529
BStBl II 2005, 24
DStRE 2004, 1352
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2473/01

Beweiserleichterung für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen III R 39/03

DRsp Nr. 2004/16675

Beweiserleichterung für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung

»Die von der Rechtsprechung des BFH und der Finanzverwaltung anerkannte Beweiserleichterung für bei Auslandsfahrten bar geleistete Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gilt nicht, wenn beide Ehegatten im Inland leben. In derartigen Fällen sind grundsätzlich inländische Belege über das Vorhandensein entsprechender Mittel (z.B. Abhebungsnachweise) und detaillierte Empfängerbestätigungen vorzulegen.«

Normenkette:

AO (1977) § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet. Er wohnt mit seiner Ehefrau im Inland. Die Eheleute werden für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.