Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 9.1.2002 ist nach § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO i.V.m. mit § 569 Abs. 1 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 10 ZPO ab dem 1.2.2002 geltend Fassung zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Denn die objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind gegeben und dem Landgericht wird entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 10 ZPO ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung die Prüfung übertragen, ob die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gegeben sind.
1) Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen, daß der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im vorliegenden Fall unzulässig ist.
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