BayObLG - Beschluss vom 27.07.2001
1Z BR 73/00
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 704
ZEV 2002, 154
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 47/00
AG Bad Neustadt a. d. S., - Vorinstanzaktenzeichen VI 84/99

Beweiswürdigung hinsichtlich der Echtheit eines eigenhändigen Gutachtens

BayObLG, Beschluss vom 27.07.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 73/00

DRsp Nr. 2001/12498

Beweiswürdigung hinsichtlich der Echtheit eines eigenhändigen Gutachtens

»Überprüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Echtheit eines eigenhändigen Testaments, wenn deren Bejahung im wesentlichen auf ein Sachverständigengutachten gestützt wird.«

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der am 11.3.1999 im Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Der Beteiligte zu 2 ist sein Sohn aus erster, mit Urteil vom 24.10.1989 geschiedener Ehe.

Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 17.8.1966 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt hatten. Das Nachlassgericht hat außerdem ein handschriftlich verfasstes Testament vom 24.8.1990 eröffnet, das mit dem Namen des Erblassers unterzeichnet ist und lautet:

Ich... verfüge hiermit, dass mein gesamtes Vermögen nach meinem Tode meiner Frau... (Beteiligte zu 1) gehört.

Die Beteiligte zu 1 hat einen Erbschein beantragt, der bezeugen soll, dass der Erblasser aufgrund des Testaments vom 24.8.1990 von ihr allein beerbt wurde.