OLG Hamm - Beschluss vom 14.04.2016
14 UF 237/15
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 205/12

Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei eines Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 14 UF 237/15

DRsp Nr. 2017/142

Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei eines Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Der Wert einer Rechtsanwaltskanzlei setzt sich aus dem Substanzwert und dem darüber hinausgehenden Goodwill oder Geschäftswert als immateriellem Vermögenswert zusammen. Bei der Bewertung des Goodwill ist zu berücksichtigen, dass der wirtschaftliche Erfolg einer Rechtsanwaltskanzlei im Wesentlichen auf der gesetzlich geschützten besonderen Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt beruht. Dabei ist in erster Linie auf den Umsatz der Kanzlei abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 07.01.2016 gegen den am 10.11.2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo wird als unzulässig verworfen, soweit der Antragsgegner sich gegen die Verzinsungspflicht der unangefochten gebliebenen Hauptforderung von 38.877,90 € wendet.

Im Übrigen wird der Beschluss unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der Beschluss wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 39.624,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.