OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.01.2017
II-5 UF 231/16
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Viersen, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 169/16

Bewertung der Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen II-5 UF 231/16

DRsp Nr. 2017/11596

Bewertung der Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei richtet sich nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Zur Bewertung dieses Aufwands ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurück zu greifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können, so dass der in § 20 JVEG festgelegte Stundensatz von 3,50 EUR zugrunde zu legen ist. 2. Für die Bewertung des Aufwandes einer auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhenden Auskunftspflicht ist grundsätzlich nicht auf die Kosten eines Steuerberaters abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10. November 2016 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Viersen wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 € festgesetzt.