BGH - Beschluß vom 22.06.2005
XII ZB 117/03
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, 4 lit. d ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1385
FamRZ 2005, 1455
MDR 2005, 1411
NJW-RR 2005, 1233
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 13.05.2003
AG Überlingen,

Bewertung der Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung; Höhe des Ausgleichs für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Ehegatten

BGH, Beschluß vom 22.06.2005 - Aktenzeichen XII ZB 117/03

DRsp Nr. 2005/11375

Bewertung der Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung; Höhe des Ausgleichs für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Ehegatten

»a) Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung sind im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemessen. b) Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen, nach diesen Grundsätzen bemessenen Versorgung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung hat hinnehmen müssen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, 4 lit. d ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 11. August 1967 die Ehe geschlossen; aus der Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 1. Februar 2000 zugestellt. Das am 25. Juni 2002 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.

Während der Ehezeit (1. August 1967 bis 31. Januar 2000, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versorgungsanrechte erworben.