I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 11. August 1967 die Ehe geschlossen; aus der Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 1. Februar 2000 zugestellt. Das am 25. Juni 2002 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Während der Ehezeit (1. August 1967 bis 31. Januar 2000, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versorgungsanrechte erworben.
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