I. Die Parteien haben am 22. Dezember 1953 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 1. Februar 1984 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Dezember 1953 bis 31. Januar 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann, von Beruf Zahnarzt, neben Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte beim Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen (im folgenden abgekürzt: ZKN), dem er seit 1. November 1963 angehört, im Nennbetrag von monatlich 794 DM erworben. Für die Ehefrau sind keine Versorgungsanrechte festgestellt worden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|